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AGB

Zusätzliche Vertragsbedingungen 

- Einkauf - 

§ 1 Allgemeines

Für das Verhandlungsprotokoll und/ oder die Bestellungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

§ 2 Vertragsbestandteile/Rangreihenfolge

Bestandteile dieses Vertrages sind in folgender Rangfolge: 

  1. Rechtliche Vertragsbestandteile: 
    1. Die Bestellung nebst Anlagen, 
    2. das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort aufgeführten Vertragsbestandteile in angegebener Reihenfolge, 
    3. diese ZVB 
    4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung,
    5. das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB. 
  2. Technische Vertragsbestandteile:
    1. Das Leistungsverzeichnis/ die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen,
    2. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung,
    3. die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden.
  3. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen deutschen und europäischen Normen, sowie VDI- und VDE-Richtlinien. 

§ 3 Preise und Honorare 

  1. Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise bis zum Ende der Bauzeit, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Nebenkosten, insbesondere Schichtzuschläge und An- und Abfahrten sind im Festpreis enthalten und vom Auftragnehmer bei seiner Berechnung mit einzukalkulieren.
  3. Honorare sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. 

§ 4 Termine / Erfüllungsort/Gefahrenübergang 

  1. Lieferungen und Leistungen werden nur am vereinbarten Erfüllungsort und zum vereinbarten Termin abgenommen.
  2. Eine vorfristige Lieferung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
  3. Erfüllungsort ist die Baustelle, welche sich aus dem Vertrag ergibt. Bahnanlieferungen erfolgen an die vereinbarte Güterverkehrsstelle.
  4. Der Gefahrenübergang tritt nach Anlieferung und Abnahme am Erfüllungsort ein.
  5. Termine gelten als Fixtermine.
  6. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer für den Fall eines Lieferverzuges richten sich nach den Vertragsbedingungen der DB AG und nachrangig nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

§ 5 Ausführung

  1. Baustoffe, Materialien und Leistungen müssen den „anerkannten Regeln der Technik“, den aktuellsten „technischen Lieferbedingungen der DB AG“ sowie den „technischen Mitteilungen der DB AG“ entsprechen.
  2. Insoweit auch DIN-Normen vorliegen, sind diese ebenfalls zu beachten und einzuhalten.
  3. Dies gilt auch für Materialien, welche das Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung tragen (z.B. Güteschutz für Betonwaren, Produkten aus Naturgestein für den Straßen- und Bahnbau, Filtermaterial aus Kies oder gebrochenen Naturgestein, Fertigbeton etc.). 
  4. Abweichungen sind unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
  5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Materialien den aktuellen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen.
  6. Dem Auftraggeber steht es frei bei Lieferungen von Massen-Schüttgütern, insbesondere Sand, Kies, bit. Mischgut und Hochofenschlacke Kontrollwägungen durchzuführen. Differenzen werden dokumentiert und der Endabrechnung zu Grunde gelegt. Das zur Umrechnung erforderliche spezifische Gewicht (Raumgewicht) wird durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen festgestellt.
  7. Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Aufgaben fachgerecht, fristgerecht und in unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit aus. 

§ 6 Abnahme 

Die Abnahme sämtlicher Leistungen erfolgt gem. § 12 Abs. 4 VOB/B förmlich, nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung. Eine fiktive Abnahme gem. § 12 Abs. 5 VOB/B sowie die Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. 

§ 7 Gewährleistung und Verjährung

  1. Bauleistungen gemäß VOB:
    1. Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach den Regelungen des § 13 VOB/B.
    2. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre und 2 Monate. 
  2. Sonstige Lieferungen und Leistungen: Es gelten die Bestimmungen des BGB.
  3. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Schlussabnahme bzw. ab Lieferung der Sache. 

§ 8 Zahlung

  1. Abschlagszahlungen und Schlussrechnungen müssen prüfbar und soweit erforderlich, mit den notwendigen Nachweisen und Belegen gestellt werden.
  2. Schlussrechnungen sind nach der Abnahme der gesamten Leistung einzureichen.
  3. Zahlungen erfolgen nach Prüfung der Rechnung, innerhalb von 30 Kalendertagen.
  4. Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen berechtigen den Auftraggeber zum Abzug von 2% Skonto.
  5. Unvollständige, nicht prüfbare Rechnungen werden nicht berücksichtigt. 

§ 9 Untervergabe 

Dem Auftragnehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. 

§ 10 Unterlagen

Die vom Auftragnehmer beizubringen Unterlagen sind vor Liefer- und/oder Leistungsbeginn vorzulegen. 

§ 11 Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Forderungsabtretung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftraggeber oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn und soweit seine Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist Berlin.
  3. Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für diese Klausel.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ZVB unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen nicht.